Unsere Vereinssatzung
Unsere Vereinssatzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25.10.2020 beschlossen.
Präambel
Der Wassersportclub Blau-Weiß-Tegel e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger orientiert:
Er sieht seine Aufgabe darin, Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen insbesondere aus Berlin-Reinickendorf das Kanufahren zu ermöglichen, Neben dem Rennsport mit Kajaks und Canadiern fördert er das Wanderpaddeln sowie die aktive Freizeitgestaltung im Bereich Kanu.
Er unterstützt ausdrücklich den Kanusport im Training und bei der Teilnahme an Regatten in Zusammenarbeit mit dem Landesstützpunkt Berlin-Tegel. Darüber hinaus bietet er Schulen und Fördervereinen für Kinder und Jugendlichen des Stadtbezirkes Reinickendorf Möglichkeiten für Sport und Freizeitgestaltung im Rahmen seiner Möglichkeiten an.
Er bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und tritt für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein, indem er eine Aufmerksamkeitskultur pflegt und regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durchführt.
Er tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. Er ist parteipolitisch neutral, vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher sowie ethnischer Toleranz und Neutralität. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter und wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus sowie jede Form von politischem Extremismus.
Er fördert die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund und die Inklusion behinderter sowie nichtbehinderter Menschen.
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A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der am am 08.07.1930 erstmals gegründete Verein führt den Namen Wassersportclub Blau-Weiß-Tegel (e.V.). Die Kurzform lautet „Blau-Weiß-Tegel“ oder „WBWT“.
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nr. VR 724 B eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Kanusports.
Dazu gehören: Regelmäßiger Trainingsbetrieb, Teilnahme an Wettkämpfen und gemeinschaftlichen oder individuellen Wanderfahrten, sowie Ausgleichssport Schwimmen, Hallentraining und Waldlauf.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Kanusports.
Dazu gehören: Regelmäßiger Trainingsbetrieb, Teilnahme an Wettkämpfen und gemeinschaftlichen oder individuellen Wanderfahrten, sowie Ausgleichssport Schwimmen, Hallentraining und Waldlauf.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Organe des Vereins (§ 12) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für sat-zungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der WBWT ist Mitglied des Landes-Kanu-Verbandes Berlin e.V. (LKV).
(2) Der WBWT ist Mitglied des Landessportbunds Berlin e.V. (LSB).
(3) Der WBWT erkennt die Satzung und Ordnung des LKV als verbindlich an.
(4) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu er-möglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt des WBWT in andere Sportfachverbände und den Austritt aus anderen Sportfachverbänden beschließen.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
(3) Bei minderjährigen Personen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Mit dem Antrag wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied nach Maßgabe des § 9 erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Abgabe des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Mit der Abgabe des Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen nach § 10 Abs. 2 und § 19 in der jeweils gültigen Fassung an.
(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
(6) Es gilt eine Probezeit von 12 Monaten für die Aufnahme von aktiven Mitgliedern. Die Mitgliedschaft kann in dieser Zeit ohne Angaben von Gründen zum Monatsschluss sowohl vom Mitglied als auch vom geschäftsführenden Vorstand gekündigt werden. Während der Probezeit hat das Mitglied kein passives und aktives Wahlrecht. Nach Ablauf der Probezeit ist es aktives Mitglied (§ 6 (1) a.). Über eine Beendigung der Probezeit vor Ablauf der 12 Monatsfrist entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
a. Aktiven Mitgliedern
b. Passiven Mitgliedern
c. Ehrenmitgliedern
(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 sämtliche sportliche Angebote des WBWT im Rahmen des Vereinszwecks und der bestehenden Ordnungen nutzen können. Sie besitzen nach Vollendung des 16. Lebensjahres Stimmrecht und aktives Wahlrecht. Das passive Wahlrecht hat ein aktives Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
(3) Passive Mitglieder sind volljährige Personen, die dem WBWT beitreten, weil sie ihn materiell oder ideell unterstützen wollen. Sie haben weder Stimmrecht noch aktives bzw. passives Wahlrecht. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins imSinne des § 9 Abs. 1 nicht. Aktive Mitglieder können jederzeit gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand die Umwandlung ihrer Mitgliedschaft in eine passive Mitgliedschaft beantragen. Der Austritt eines passiven Mitglieds kann abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2 jederzeit dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber schriftlich zum Monatsende erklärt werden.
(4) Auf Antrag des Ehrenrates können durch die Hauptversammlung Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf Lebenszeit zu Ehrenvorsitzenden bzw. zu Ehrenmitgliedern (Absatz 1 Buchstabe c.) gewählt werden. Sie stehen aktiven Mitgliedern gleich und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a. durch Austritt
b. durch Ausschluss
c. durch Tod
d. durch Löschung des Vereins
(2) Der Austritt muss dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber in Textform erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Quartalsende. Über Ausnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
(3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
(6) Beim Tode eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft mit dem Todestag.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
§ 9 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
(1) Minderjährige Mitglieder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliederrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
(2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliederrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(3) Minderjährige Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
§ 10 Beiträge, Umlagen und Beitragseinzug
(1) Die aktiven und passiven Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmebeiträge, Umlagen, sowie Beiträge für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Darüber hinaus können reduzierte Beiträge für Familien, Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner festgesetzt werden.
(2) Die Einzelheiten der Höhe und Fälligkeiten der zu entrichtenden Beiträge nach Abs. 1 regelt die durch Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe h erlassene Beitragsordnung.
(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem WBWT Änderungen der Bankverbindung, der Kontaktdaten wie z.B. der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse zeitnah mitzuteilen.
(4) Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
(5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Entgelte der Bank durch das Mitglied zu tragen.
(6) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
(7) Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
(8) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
(9) Ferner kann der Verein seine Mitglieder verpflichten, jährlich bis zu maximal 10 Arbeitsstunden oder ersatzweise Abgeltungszahlungen für nicht erbrachte Arbeitsstunden, deren Höhe und Fälligkeit sich aus der Beitragsordnung ergibt, zu leisten.
§ 11 Ordnungsgewalt im Verein
(1) Gegen Mitglieder können vom Gesamtvorstand oder vom Ehrenrat Maßregelungen beschlossen werden:
a. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen trotz Mahnung,
c. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d. wegen unehrenhafter Handlungen.
(2) Maßregelungen sind:
a. Verweis
b. befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
c. Ausschluss aus dem Verein
(3) Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied der ihm angelastete Verstoß durch den Vorstand schriftlich bekannt zu geben und ihm Gelegenheit einzuräumen, sich hierzu mündlich oder schriftlich zu äußern. Das betroffene Mitglied ist zu der Verhandlung des erweiterten Vorstandes über die Verhängung einer Maßregel schriftlich zu laden. Zwischen dem Datum der Ladung und dem Termin der Verhandlung muss ein Zeitraum von 10 Tagen liegen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Ladung zu laufen. Erscheint das Mitglied trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zu der Verhandlung, kann in dessen Abwesenheit entschieden werden, wenn es in der Ladung auf diese Folge seines Ausbleibens ausdrücklich hingewiesen worden ist. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden.
(4) Gegen die Entscheidung des erweiterten Vorstandes ist die Beschwerde an den Ehrenrat zulässig. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Handelt es sich bei der Maßregelung um den Ausschluss aus dem Verein (§ 11 Abs. 2 c.), wird dem Mitglied mit dem Zugang der Beschwerde ein Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins bis zum Ende Beschwerde- bzw. des nachfolgenden Berufungsverfahrens ausgesprochen.
(5) Das betroffene Mitglied wird zu der Verhandlung des Ehrenrats schriftlich geladen. Zwischen dem Datum der Ladung und dem Termin der Verhandlung der Beschwerde muss ein Zeitraum von 10 Tagen liegen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Ladung zu laufen. Erscheint das Mitglied trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zu der Verhandlung, kann in dessen Abwesenheit entschieden werden, wenn es in der Ladung auf diese Folge seines Ausbleibens ausdrücklich hingewiesen worden ist.
(6) Gegen die Entscheidung des Ehrenrates ist die Berufung an eine Hauptversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen und muss einen konkreten Antrag enthalten. In Fällen, in denen es sich bei der Maßregelung um einen Ausschluss aus dem Verein handelt, ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
(7) Die Hauptversammlung entscheidet endgültig. Die an dem Erlass bzw. Bestätigung einer Maßregel beteiligten Mitglieder des erweiterten Vorstandes und des Ehrenrates sowie das betroffene Mitglied sind von der Beratung und der Abstimmung der Hauptversammlung ausgeschlossen. Der Vereinsvorsitzende bestimmt für diesen Vorgang die Leitung der Hauptversammlung an einen gesondert zu bestimmenden Versammlungsleiter. Der Vereinsvorsitzende hat jedoch vor dem Beginn der Beratung die Möglichkeit zu Gegenerklärungen und zur Berufungsbegründung. Dem betroffenen Mitglied wird vor der Beratung das letzte Wort eingeräumt.
(8) Bescheide gelten als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
D. Die Organe des Vereins
§ 12 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der geschäftsführende Vorstand
c. der erweiterte Vorstand
d. der Ehrenrat
e. die Jugendversammlung
f. die Ausschüsse
§ 13 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer*innen
c. Entlastung und Wahl des Vorstandes
d. Wahl der Beisitzer*innen
e. Wahl der Mitglieder des Ehrenrats
f. Wahl der Kassenprüfer*innen
g. Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse
h. Bestätigung der Jugendwarte
i. Erlass und / oder Änderung der Beitragsordnung (vgl. § 10 Abs. 2) sowie die Festetzung von Umlagen und deren Fälligkeit
j. Genehmigung des Haushaltsplanes
k. Satzungsänderungen
l. Beschlussfassung über Anträge
m. Verhandlung der Beschwerde (§11 Abs. 3) gegen eine Maßregelung (§ 11 Abs. 1-2)
n. Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehren-mitgliedern
o. Auflösung des Vereins
(2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
(3) Die Einberufung von Hauptversammlungen erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand mittels Einladung in Textform (z.B. E-Mail oder Brief). Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung in Textform aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen. Mit der Einberufung der Hauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem geschäftsführenden Vorstand mindestens fünf Wochen vor der Hauptversammlung vorliegen und den Mitgliedern bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
(4) Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(5) Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies von einem stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
(7) Anträge können gestellt werden zu Hauptversammlungen, Mitgliederversammlungen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen:
a. von jedem aktiven Mitglied
b. von jedem Ehrenmitglied
c. vom Vorstand
(8) Anträge, über die in der Mitgliederversammlung beraten und abgestimmt werden sollen, sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstage dem Vorsitzenden in Textform zuzuleiten. Dieser hat sie bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in einem Veröffentlichungsmittel des WBWT bekanntzugeben.
(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(10) Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung in Textform beim geschäftsführenden Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
(11) Der Vorstand kann Gäste zulassen.
(12) Das Stimmrecht und aktive Wahlrecht kann nur persönlich durch das Mitglied ausgeübt werden. Zur Wahrnehmung des passiven Wahlrechts bei Abwesenheit bedarf es einer eindeutigen schriftlichen Willenserklärung, die in der Versammlung vorliegen muss.
(13) Zur Durchführung besonderer Aufgaben können von der Mitgliederversammlung Ausschüsse gewählt werden.
(14) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der geschäftsführende Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (Online-Mitgliederversammlung).
(15) Der geschäftsführende Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
(16) Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der geschäftsführende Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
(17) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
a) alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
b) bis zu dem vom geschäftsführenden Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
c) der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(18) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
§ 14 Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 (1) BGB besteht aus:
a. dem/der Vorsitzenden
b. den stellvertretenden Vorsitzenden
Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch die Hauptversammlung.
(2) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 (1) BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern.
(3) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (entsprechend § 26 (2) BGB).
(4) Für alle Bankgeschäfte ist das für Finanzen zuständige Vorstandsmitglied im Außenverhältnis gegenüber dem Bankinstitut einzeln verfügungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird die Verfügungsberechtigung durch die Geschäftsordnung bestimmt..
(5) Der Vorsitzende repräsentiert den WBWT nach außen und den Vorstand gegenüber den Mitgliedern. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes verwalten in eigener Verantwortung selbstständig ihren jeweiligen Geschäftsbereich (Ressortprinzip). Über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche und bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss.
(6) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung, der Gesetze und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse und Beauftragte einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(7) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Kann diese Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch durch ein anderes Mitglied zu besetzen.
(8) Die Haupt- und Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden oder durch eine/n stellvertretenden Vorsitzende*n geleitet. Von jeweiligen Haupt- und Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Protokollführer*in unterzeichnet werden.
§ 15 Der erweiterte Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand bildet mit dem/der Jugendwart*in und den Beisitzer*innen den erweiterten Vorstand.
(2) Die Beisitzer*innen nehmen gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand eine beratende und unterstützende Funktion ein.
(3) Die Beisitzer*innen werden durch die Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt.
(4) Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist die Planung und Abstimmung der sportlichen und gesellschaftlichen Angebote sowie die Fortentwicklung des Vereins. Die Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten innerhalb des erweiterten Vorstandes legt der geschäftsführende Vorstand in Abstimmung mit den Beisitzer*innen aufgabenabhängig fest.
(5) Der erweiterte Vorstand sollte auf Einladung des geschäftsführenden Vorstandes zweimal pro Kalenderjahr tagen. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die Arbeitsweise des erweiterten Vorstandes entsprechend.
§ 16 Der Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus mindestens drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt und bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dem alle Anträge zuzustellen sind.
(2) Außer in den Fällen des § 6 Absatz 4 und des § 11 hat der Ehrenrat folgende Aufgaben: Er schlichtet auf Antrag mindestens einer Partei alle Streitigkeiten innerhalb des WBWT. Außerdem würdigt und ehrt er die Verdienste und herausragenden Leistungen von Mitgliedern des WBWT.
(3) Die Sitzungen des Ehrenrates sind nicht öffentlich. Die Parteien sind in Textform einzuladen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Der Ehrenrat ist nur gegenüber dem Vorsitzenden oder einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zur Information verpflichtet.
(4) Gegen Entscheidungen des Ehrenrates ist die Berufung vor der Mitgliederversammlung gegeben.
E. Vereinsjugend
§ 17 Vereinsjugend
(1) Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
(2) Organe der Vereinsjugend sind:
a. der/die Jugendwart*in
b. die Jugendversammlung
Der/die Jugendwart*in ist Mitglied des erweiterten Vorstandes.
(3) Für die Wahl zum/zur Jugendwart*in kann nur kandidieren, wer von der Jugendversammlung benannt worden ist. Kommt eine Wahl des/der Jugendwartes*in nicht zustande, so haben die Jugendmitglieder auf einer erneuten Versammlung unter Leitung des Vorsitzenden andere Kandidat*innen zu benennen. Wird ein/-e Kandidat*in von der Jugendversammlung nicht benannt, so erfolgt der Vorschlag von der Mitgliederversammlung. Jugendsprecher*innen sind bei Bedarf von der Jugendversammlung zu wählen.
(4) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des WBWT beschlossen werden kann und der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 18 Kassenprüfer*innen
(1) Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens drei Kassenprüfer*innen, die nicht dem erweiterten Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer*innen haben die Kasse und Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem geschäftsführenden Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
(3) Die Kassenprüfer*innen erstatten der Hauptversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 19 Vereinsordnungen
Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
a. Bootshaus- und Geländeordnung
b. Geschäftsordnung
c. Datenschutzordnung
d. Sportbetriebsordnung
e. Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen
Diese sind auf der Homepage des Vereins und per Aushang den Mitgliedern zugänglich zu machen.
Die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen. Die Jugendordnung bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 20 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, entsprechend § 31 a und b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
(3) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entsprechend § 31 b, Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
§ 21 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des WBWT werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die durch den geschäftsführenden Vorstand erlassen wird.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
b. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
c. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
d. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
e. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
f. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
g. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
G. Schlussbestimmungen
§ 22 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die Liquidatoren des Vereins.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
(4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 23 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.12.2022 beschlossen.
(2) Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft, alle bisherigen Satzungen verlieren hierdurch ihre Gültigkeit.